Die kurze Antwort: Seit dem 28. Juni 2025 gelten mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Anforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen im privaten Bereich. Besonders relevant sind digitale Verbraucherdienste, etwa Online-Shops und Online-Buchungen. Eine reine Unternehmenswebsite ist nicht automatisch betroffen. Im Einzelfall kommt es auf Geschäftsmodell, Zielgruppe und den digitalen Vertragsabschluss an.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein konkretes Angebot unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, sollte bei Unsicherheit rechtlich geprüft werden.
Was sich seit 2025 geändert hat
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt den European Accessibility Act in Deutschland um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 für die im Gesetz benannten Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher:innen angeboten werden. Dazu gehören unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Für Websites ist wichtig: Das Gesetz nennt nicht jede beliebige Unternehmensseite. Entscheidend ist, ob über die Website oder App ein digitaler Dienst auf individuelle Anfrage von Verbraucher:innen mit Blick auf einen Verbrauchervertrag erbracht wird.
Welche digitalen Angebote besonders genau hinschauen sollten
Online-Shops
Wenn Verbraucher:innen Produkte online auswählen, in den Warenkorb legen und kaufen können, handelt es sich typischerweise um elektronischen Geschäftsverkehr.
Buchungen und digitale Abschlüsse
Auch Online-Buchungen oder digitale Vertragsabschlüsse für Verbraucher:innen können in den Anwendungsbereich fallen.
Weitere benannte Dienste
Das Gesetz erfasst außerdem zum Beispiel bestimmte Bank-, Telekommunikations-, Personenbeförderungs- und E-Book-Dienste für Verbraucher:innen.
Was nicht automatisch bedeutet: Jede Website ist verpflichtet
Eine Website, die ein Unternehmen nur vorstellt oder sich ausschließlich an Geschäftskund:innen richtet, ist nicht allein wegen ihres Bestehens automatisch ein elektronischer Verbraucherdienst im Sinne des BFSG. Auch ein Kontaktformular lässt sich nicht losgelöst vom gesamten Angebot bewerten.
Sobald jedoch Verbraucher:innen online einen Vertrag schließen, einen Termin verbindlich buchen oder einen vergleichbaren digitalen Dienst in Anspruch nehmen können, sollte der konkrete Ablauf genauer geprüft werden. Gerade gemischte Geschäftsmodelle mit B2B- und B2C-Angeboten brauchen eine saubere Einordnung.
Die Ausnahmeregel
Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen grundsätzlich ausgenommen.
Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Gemeint sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Diese Ausnahme betrifft Dienstleistungen; bei bestimmten Produkten gelten andere Regeln. Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann eine zugängliche Website trotzdem wirtschaftlich und menschlich sinnvoll sein.
Was „barrierefrei“ in diesem Zusammenhang praktisch verlangt
Das BFSG beschreibt Barrierefreiheit als Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Für digitale Angebote betrifft das nicht nur Farben oder Schriftgrößen, sondern den gesamten Weg durch Inhalte, Navigation, Formulare und digitale Abschlussprozesse.
- Wichtige Informationen müssen verständlich und wahrnehmbar sein.
- Navigation, Buttons und Formulare müssen zuverlässig bedienbar bleiben.
- Fehlermeldungen und Rückmeldungen müssen klar vermitteln, was als Nächstes zu tun ist.
- Die Umsetzung braucht Gestaltung, Redaktion und Technik; ein einzelnes Overlay ersetzt sie nicht.
Was Unternehmen jetzt sinnvoll tun können
- Angebot einordnen: Prüfen, ob und wie Verbraucher:innen online einen Vertrag schließen oder buchen können.
- Rechtliche Frage klären: Bei unklarer Betroffenheit fachkundige rechtliche Beratung einholen.
- Wichtige Nutzungswege prüfen: Shop, Buchung, Kontakt, Registrierung und Bezahlung aus Sicht unterschiedlicher Nutzer:innen betrachten.
- Hürden priorisieren: Nicht bei einem Symbol oder Plugin stehenbleiben, sondern Struktur, Inhalte und Interaktion gemeinsam verbessern.
- Barrierefreiheit dauerhaft pflegen: Neue Inhalte, Bilder, Formulare und Funktionen müssen in den Prozess einbezogen werden.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für eine reine B2B-Website?
Das Gesetz zielt bei elektronischem Geschäftsverkehr auf Verträge mit Verbraucher:innen. Bei einer ausschließlich geschäftlich ausgerichteten Website kann die Einordnung deshalb anders ausfallen. Bei Mischmodellen oder unklaren Abläufen ist rechtliche Prüfung sinnvoll.
Reicht ein Hinweis zur Barrierefreiheit auf der Website?
Nein. Ein Hinweis oder eine Erklärung ersetzt keine zugängliche Umsetzung. Entscheidend ist, ob die wichtigen Funktionen und Inhalte tatsächlich nutzbar sind.
Was gilt für Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen nach dem BFSG grundsätzlich ausgenommen. Die Definition und die Voraussetzungen sollten sorgfältig geprüft werden; für Produkte gelten andere Regeln.

