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Die OS-Plattform ist abgeschaltet: Was Unternehmen bei alten Hinweisen auf der Website prüfen sollten

Die kurze Antwort: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung, oft kurz OS-Plattform genannt, wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet. Unternehmen mit älteren Shop-, Buchungs- oder Website-Texten sollten deshalb prüfen lassen, ob dort noch ein veralteter Link oder Hinweis steht. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass alle Informationen zur Verbraucherschlichtung entfallen.

Was war die OS-Plattform eigentlich?

Die OS-Plattform war ein EU-Onlineportal für Streitigkeiten aus Online-Käufen und Online-Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen. Viele Shops verlinkten sie deshalb im Impressum, in den AGB oder in Bestell-E-Mails. Neue Beschwerden konnten dort bereits seit März 2025 nicht mehr eingereicht werden; im Juli 2025 wurde die Plattform endgültig eingestellt.

Warum dieser alte Hinweis jetzt auffällt

Der Link führt ins Leere

Ein alter Verweis auf die frühere Plattform hilft Käufer:innen nicht mehr weiter. Das wirkt ungepflegt und kann gerade in rechtlichen Hinweisen unnötige Fragen auslösen.

Vorlagen leben lange weiter

Der Text steckt oft nicht nur im Impressum, sondern auch in AGB, Shop-Templates, automatischen Bestellbestätigungen oder alten PDF-Dokumenten.

Nicht mit Schlichtung verwechseln

Die abgeschaltete OS-Plattform und Angaben zur Verbraucherschlichtung sind zwei verschiedene Dinge. Ob ein Unternehmen hierzu weiter informieren muss, hängt vom konkreten Angebot und der eigenen Teilnahme ab.

Der wichtige Unterschied

Die OS-Plattform ist weg. Eine mögliche Schlichtungsinformation ist ein eigenes Thema.

Das frühere EU-Portal war ein zentraler Onlineweg für Beschwerden. Davon getrennt regelt das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, wann ein Unternehmen darüber informieren muss, ob es an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt oder dazu verpflichtet ist. Diese Einordnung sollte nicht durch pauschales Löschen von Textbausteinen ersetzt werden.

So lässt sich die Website sinnvoll aufräumen

  1. Nach alten Begriffen suchen: Prüfen Sie Website, Shop und Dokumente auf „OS-Plattform“, „Online-Streitbeilegung“, „ODR“ und den früheren Link ec.europa.eu/consumers/odr.
  2. Alle Ausgabestellen mitdenken: Kontrollieren Sie neben dem Impressum auch AGB, Checkout, Bestellbestätigungen, Buchungs-E-Mails und PDF-Vorlagen.
  3. Den veralteten Hinweis rechtlich prüfen lassen: Ein nicht mehr erreichbares EU-Portal sollte nicht weiter als Anlaufstelle genannt werden. Welche Formulierung an seine Stelle tritt oder ob kein Ersatz nötig ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab.
  4. Verbraucherschlichtung separat beurteilen: Prüfen Sie unabhängig davon, ob für Ihr Unternehmen Informationen zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung relevant sind.

Ein realistisches Beispiel

Ein kleiner Online-Shop für Wohnaccessoires hat sein Impressum vor Jahren mit einer Standardvorlage erstellt. Dort steht noch der Link zur OS-Plattform. Dieselbe Formulierung erscheint automatisch unter jeder Bestellbestätigung. Beim Website-Check wird der alte Hinweis gefunden, die rechtliche Frage zur Verbraucherschlichtung wird getrennt geklärt und anschließend werden Impressum und E-Mail-Vorlage passend aktualisiert. So bleibt der Auftritt nachvollziehbar, ohne aus einer alten Vorlage vorschnell neue Pflichten abzuleiten.

Wen betrifft das besonders häufig?

Besonders naheliegend ist die Prüfung für Unternehmen, die direkt online an Verbraucher:innen verkaufen, digitale Leistungen buchen lassen oder Standardtexte aus früheren Shop-Projekten weiterverwenden. Auch wer aktuell nur Anfragen entgegennimmt, kann einen Blick in alte Footer, Rechtstexte und E-Mail-Automationen werfen. Ob daraus Handlungsbedarf entsteht, ist eine rechtliche Frage, keine Designentscheidung.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob für ein konkretes Unternehmen Hinweise zur Verbraucherschlichtung erforderlich sind und wie vorhandene Rechtstexte geändert werden sollten, sollte mit qualifizierter Rechtsberatung geklärt werden.

Häufige Fragen

Muss der alte OS-Hinweis einfach gelöscht werden?

Der Verweis auf die abgeschaltete Plattform sollte überprüft und nicht unverändert stehen gelassen werden. Ob daneben eine andere Information zur Verbraucherschlichtung nötig ist, sollte für das konkrete Unternehmen separat geprüft werden.

Betrifft das auch ein reines Kontaktformular?

Ein Kontaktformular allein ist noch kein Online-Vertrag. Trotzdem können alte Standardtexte in Footer, Impressum oder E-Mail-Vorlagen stehen. Eine kurze Bestandsaufnahme verhindert, dass solche Texte unbemerkt bleiben.

Reicht es, nur das Impressum zu kontrollieren?

Nicht unbedingt. Viele Shops zeigen den Hinweis zusätzlich in AGB, Bestellbestätigungen oder automatisierten E-Mails. Gerade diese Vorlagen werden bei einem Seiten-Relaunch leicht übersehen.

Weiterführend: EU-Verordnung 2024/3228 zur Einstellung der OS-Plattform und § 36 VSBG: Allgemeine Informationspflicht zur Verbraucherschlichtung.

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